Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,131
BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81 (https://dejure.org/1983,131)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1983 - 8 C 43.81 (https://dejure.org/1983,131)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1983 - 8 C 43.81 (https://dejure.org/1983,131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Aufrechnung gegen Gebührenbescheid

§ 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Aufrechnung gegenüber der Behörde (nach öffentlichem Recht, vgl. § 387 BGB) im Anfechtungsprozeß (Rechtsgrundfunktion eines Gebührenbescheids entfällt nicht durch Erfüllung), jedoch verwaltungsprozessuale Beachtlichkeit bei gleichzeitiger Zahlungsaufforderung;

§ 43 VwGO, zur (hier und grds. zu verneinenden) Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage zum Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes (gegen mögliche Vollstreckungsmaßnahmen)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenpflichtigkeit auf Grundlage einer Wasserabgabensatzung - Aufrechenbarkeit mit einem Gebührenbescheid - Rechtliche Qualifizierung eines Gebührenbescheides - Folgen einer Aufrechnung für die Gebührenfestsetzung - Vorliegen eines vorbeugenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 256
  • NVwZ 1984, 168
  • DÖV 1983, 980
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 53.58
    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Sie unterliegt - anders als die mit der Kasserabgabesatzung zusammenhängenden Fragen - nach § 137 Abs. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (s.Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 53.58 - DVBl. 1960, 36).

    Ob und gegebenenfalls mit welcher Tragweite dasUrteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 53.58 - (a.a.O.) auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruht, mag dahinstehen; jedenfalls sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils in dem vorstehend dargelegten Sinne klarzustellen.

    Sie ist bzw. wird bei einer wirksamen Aufrechnung auch dann rechtswidrig, wenn die Aufrechnungserklärung erst im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens abgegeben wird; denn eine Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurück (§ 389 BGB, vgl. auch dazuUrteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 53.58 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Die mögliche Zulässigkeit eines vorbeugenden und sich auch auf Feststellungsanträge erstreckenden Rechtsschutzes (vgl. insoweit zu § 43 Satz 2 VwGO dasUrteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 12 S. 11 [17]) wirft die Frage auf, ob der von der Klägerin verfolgte Feststellungsantrag nicht in diesem vorbeugenden - d.h. hier: in einem gegen die künftige Vollziehung des Bescheides gerichteten - Sinne verstanden werden kann (vgl. § 88 VwGO).

    Der von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene vorbeugende Rechtsschutz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "ein entsprechend qualifiziertes ... gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ... Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann"(Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [326]; vgl. ferner etwa dieUrteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG III C 58.65 - BVerwGE 26, 23 [24 f.] undvom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Der von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene vorbeugende Rechtsschutz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "ein entsprechend qualifiziertes ... gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ... Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann"(Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [326]; vgl. ferner etwa dieUrteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG III C 58.65 - BVerwGE 26, 23 [24 f.] undvom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - a.a.O.).
  • BVerwG, 12.01.1967 - III C 58.65

    Herabsetzung einer Schadensfeststellung wegen Vertreibung - Vertreibungsschaden

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Der von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene vorbeugende Rechtsschutz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "ein entsprechend qualifiziertes ... gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus ... Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann"(Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [326]; vgl. ferner etwa dieUrteile vom 12. Januar 1967 - BVerwG III C 58.65 - BVerwGE 26, 23 [24 f.] undvom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - a.a.O.).
  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 183.65

    Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Streitgegenstand der dagegen gerichteten Anfechtungsklage ist die Behauptung der Klägerin, die Festsetzung dieser Gebühr sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und dazuUrteil vom 15. März 1968 - BVerwG VII C 183.65 - BVerwGE 29, 210 [211 f.]).
  • BFH, 31.10.1975 - VIII B 14/74

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Verfügung - Prüfungsumfang - Zweifel

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
    Enthält ein angefochtener Bescheid (neben der Festsetzung der Abgabe) eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot), ergibt sich für diese Aufforderung eine andere Rechtslage: Auch eine solche Zahlungsaufforderung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, weil sie, wie früher in § 211 Abs. 2 Nr. 2 RAO ausgesprochen, "Anweisung" gibt, "wo, wann und wie die" Abgabe "zu entrichten ist" (vgl. auch BFH, Beschluß vom 31. Oktober 1975 - VIII B.14/74 - BStBl. 1976 II S. 258 [259]).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Soweit die Kläger mit ihrem Klagebegehren auch um vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber den in der Zukunft für den weiteren Kohleabbau unter Kapellen zu erwartenden Betriebsplanzulassungen nachsuchen, fehlt es ihnen an dem dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwGE 40, 323 [BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]; 54, 211 <215 f. [BVerwG 27.07.1977 - VIII C 56/76]>; Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 - NVwZ 1984, 168 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 43/81]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

    Ob hinsichtlich dieser Antragsteller die Feststellungsanträge deswegen zulässig wären oder ob es nicht dennoch an der Voraussetzung fehlt, dass effektiver Rechtsschutz nur im Verhältnis zum Normgeber erlangt werden kann, weil eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist, und im Übrigen ein Betroffener im Regelfall auch zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, so käme zum Beispiel bei einem erfolglosen Bemühen um einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege eine gerichtliche Geltendmachung des Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in Betracht, bei der die Anwendbarkeit der Regelungen des Masernschutzgesetzes als Vorfrage zu klären sind, vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 12 B 1277/21 -, juris, Rn. 18; vgl. zu den Voraussetzungen vorbeugenden Rechtsschutzes: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43.81 -, juris, Rn. 23, m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 3 MB 28/21 -, juris, Rn. 19, oder jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage greift, kann allerdings offenbleiben.
  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Da nach erteilter Auskunft der Verwaltungsakt den Rechtsgrund für die Verwertung der erlangten Daten bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1983 - 8 C 43.81, DÖV 1983, 980, zum Abgabenbescheid; KG WuW/E OLG 1160, 1162; WuW/E OLG 1189, 1191), entfaltet er - seine Wirksamkeit unterstellt - weiterhin Wirkungen und ist nicht gegenstandslos.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht